Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Anspruchsberechtigt sind Personen, die seit mindestens fünf Jahren den ununterbrochenen und rechtmäßigen Hauptwohnsitz in der Steiermark haben, sofern sie zumindest seit 24.09.2026 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sind. Leben weitere Personen im selben Haushalt, welche für die Ermittlung der Fördergrenzen zu berücksichtigen sind, müssen auch diese seit 24. September 2026 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sein. Zur Förderung berechtigt sind weiters nur Personen, die zwischen 1. Oktober 2026 und 31. März 2027 keine Wohnunterstützung beziehen und deren Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen, die jährlich durch die Steiermärkische Landesregierung definiert werden, sind folgendem Link zu entnehmen:
Heizkostenzuschuss - Sozialserver - Land Steiermark
Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt. Wenn mehr als zwölf Monatsgehälter bezogen werden, so sind diese in die genannten Einkommensgrenzen einzurechnen. Bei vierzehn Monatsgehältern also Monatsgehalt mal 14 geteilt durch 12.
Vom Bezug des Heizkostenzuschusses ausgeschlossen sind Drittstaatsangehörige, Minderjährige, Bewohnerinnen und Bewohner von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen.
Die Dauer der Förderaktion ist folgendem Link zu entnehmen:
Heizkostenzuschuss - Sozialserver - Land Steiermark
Richtlinie
- Einkommensnachweise aller im Haushalt lebender Personen
- Meldebestätigungen aller im Haushalt lebender Personen
- Nachweis über die Heizkosten
Näheres ist in der Richtlinie ersichtlich.