- Wohnunterstützung kann nur bei Mietwohnungen gewährt werden (nicht Eigentumswohnungen!)
- Kein Anspruch bei
- MieterInnen, die selbst (Mit)EigentümerInnen der Liegenschaft sind
- MieterInnen, die in einem Naheverhältnis zum/zur VermieterIn der Wohnung stehen, haben auch keinen Anspruch.
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;
2. Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
4. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;
5. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;
6. Personen
a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder
b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;
7. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.
(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
1. Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen
a) Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und
b) Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,
2. Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;
3. Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.
(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen, nicht in Betracht.