Heizzuschuss Link zur Förderung kopieren

Hilfe Suchenden wird auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden. Förderadressat: Privatperson

Nachweis erfolgt in Form von Originalbelegen.

Rechtsgrundlage

§ 34 a Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.; Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1024942