Förderung für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Biomasse-Nahwärme Link zur Förderung kopieren

Eine Direktzuschussförderung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Verkauf von Energie aus Biomasse.

Gefördert werden Biomasse-Heizzentralen, Wärmeverteilnetze zur großräumigen Wärmeversorgung Dritter, die Erneuerung von Kesselanlagen in Biomasse-Nahwärmeanlagen, die Erweiterung und Verdichtung von Fernwärmenetzen, die Optimierung von Nahwärmeanlagen, die hydraulische Optimierung von Abnehmern und Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungen.

Einen Antrag auf Förderung können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen mit Sitz im Land Salzburg einreichen.

Ab vier Wärmeabnehmern (Gebäuden) im Gesamtnetz ist eine Antragstellung beim Referat 4/04 Energiewirtschaft und -beratung des Amtes der Salzburger Landesregierung notwendig siehe www.salzburg.gv.at/energiefoerderung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung
https://www.salzburg.gv.at

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4: Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/04: Energiewirtschaft und -beratung
Günter-Bauer-Straße 1, Stock 1OG, A-5071 Wals-Siezenheim
bioenergie@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/energiefoerderung

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Höhe der maximalen Förderung wird durch die Bewilligung begrenzt.

Rechnungskopien und Einzahlungsbelege müssen gemäß den Richtlinien an die Förderstelle übermittelt werden. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die Unterlagen und Belege für die Dauer von sieben Jahren (für EU Co-finanzierte Projekte zehn Jahre) ab Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung entweder in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.

Darüber hinaus werden stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Rechtsgrundlage

Förderungsrichtlinien der Umweltförderung im Inland, BMLFUW in der jeweils geltenden Fassung; Sonderrichtlinie (SRL) des BMLFUW zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2014-2020 – „LE-Projektförderungen“, GZ BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014; Regierungsbeschluss zur Weiterentwicklung der Biomasseförderung im Bundesland, 0/91-862/63-1999 durch LR Josef Eisl
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1024173