Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen oder sonstige Tierkrankheiten Link zur Förderung

Für alle anzeigepflichtigen Tierseuchen, bei denen der Bund nicht zumindest 80 % des Schätzwertes als Entschädigung zahlt, wird die Entschädigung aus Mitteln des Tierseuchenfonds auf 80 % des Schätzwertes aufgestockt.

Bei nicht anzeigepflichtigen Tierseuchen wird durch den Verwaltungsausschuss auf Antrag eine Unterstützung in der Höhe von bis zu 40 % des entstandenen Schadens gewährt.

Für alle anzeigepflichtigen Tierseuchen, bei denen der Bund nicht zumindest 80 % des Schätzwertes als Entschädigung zahlt, wird die Entschädigung aus Mitteln des Tierseuchenfonds auf 80 % des Schätzwertes aufgestockt.

Bei nicht anzeigepflichtigen Tierseuchen wird durch den Verwaltungsausschuss auf Antrag eine Unterstützung in der Höhe von bis zu 40 % des entstandenen Schadens gewährt.

Überprüfung der vorgelegten Unterlagen anhand der Tierdatenbanken und Einholung eines Schätzgutachtens des jeweiligen Zuchtverbandes.

Rechtsgrundlage

Tiroler Tierseuchenfondsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1024140