Biodiversitätsfonds
Österreich
Der Biodiversitätsfonds zielt auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union oder des Waldfonds ab. Insbesondere sollen Beiträge zur Erreichung folgender Zielsetzungen geleistet werden: Der Status von 30 % der gefährdeten Arten, Biotoptypen und Lebensraumtypen ist verbessert; 30 % der Landesfläche ist naturschutzrechtlich gesichert; Auf diesen 30 % der Landesfläche ist der Anteil der streng geschützten Flächen entscheidend erhöht; Ein bundesweites Monitoringprogramm für die Biodiversität ist eingerichtet und wird umgesetzt; Maßnahmen zur Vernetzung von Schutzgebieten durch Lebensraumkorridore wurden umgesetzt; Gegenstand der Förderung sind: Kosten von Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt, zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Lebensraumvernetzung oder zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung; Kosten für den Erwerb, die Anpachtung oder die Abgeltung von Nutzungsbeschränkung von Flächen, die für den Schutz oder Verbesserung der Biodiversität in Österreich von Bedeutung sind; Kosten von Vorleistungen, Maßnahmen für den Aufbau eines Biodiversitätsmonitorings sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Punkt 1; Kosten von Eigenleistungen gemäß § 3 Abs. 1; Kosten von Maßnahmen für die Durchführung des Biodiversitätsmonitorings und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der nationalen Biodiversitäts-Strategie; Kosten von Projekten zur Verbesserung der Kenntnisse und der Grundlagen zu Biodiversität und Ökosystemleistungen sowie zu den Ursachen deren Gefährdung und deren Reduktion; Die Förderung von Maßnahmen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können, ist ausgeschlossen. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern sind jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Darunter sind Maßnahmen zum Schutz und Erhalt gefährdeter Arten und Lebensräume, die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme sowie die Überwachung des Status und der Trends der Biodiversität zu verstehen.