Amt der Oö. Landesregierung: Direktion LWLD; Abt. Ländliche Neuordnung
Die allgemeinen Regelungen der Technik sowie der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sind anzuwenden. Wege mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m sind nicht förderbar. Erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. bezüglich Naturschutz, Forstrecht, Wasserrecht) müssen vorliegen. Den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts ist zu entsprechen. Naturnahe und die Ressourcen schonende Bauweisen (Schotterwege, Betonspurwege) sind anzustreben. Die Anlagen sind ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu benützen.
Hecken und Feldgehölzpflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Gehölzpflanzen, die aus heimischem Saatgut gezogen wurden, durchgeführt werden. Obstbaumpflanzungen dürfen nur mit regionaltypischen, standortgerechten Sorten aus nachweislich regionaler Herkunft durchgeführt werden. Auf den Rechnungen sind die Obstsorten ausdrücklich anzuführen.
Es können nur Kosten bzw. Rechnungen anerkannt werden, die nach dem Antragseingang bei der bewilligenden Stelle anfallen. Der Förderantrag muss daher vor der Durchführung einer Investitionsmaßnahme gestellt werden.
Der Förderantrag muss vor Beginn der Projektausführung beim Land Oberösterreich eingelangt sein.
Förderantrag, Förderungserklärung, Projektbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan