Fahrdienste für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

  • Zur Verfügung stellen von Fahrdiensten durch dazu beauftragte Busunternehmen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen (Schülertransporte).
  • Fahrdienste für Menschen mit Behinderung durch organisierte Fahrtendienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals.

Für SchülerInnentransporte, welche vom Bundesministerium für Finanzen gefördert werden, ist ein Selbstbehalt an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichten.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 lit c Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020551