Fahrdienste für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. c Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) werden Fahrdienste für Menschen mit Behinderung einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals bei Inanspruchnahme von voll- und halbinternen Leistungen durch das Land Kärnten wie folgt gefördert: 

  • Fahrdiensten durch beauftragte Busunternehmen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen (Schülertransporte).
  • Fahrdienste für Menschen mit Behinderung mit Bussen der betreuenden Einrichtung.
  • Fahrtdienste für Menschen mit Behinderung durch beauftragte Busunternehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053614504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at

Abrechnung laut Tarifblatt "Kilometertarife für Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr".

Rechnungskontrolle.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 lit c Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020551

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