Landeskinderbetreuungsbeihilfe Link zur Förderung kopieren

Das Land gewährt den Eltern (Erziehungsberechtigten), deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besuchen, eine Landeskinderbetreuungsbeihilfe.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
kin@stmk.gv.at

Kontrolliert wird, ob das Kind tatsächlich die im Antrag bezeichnete Kinderbetreuungseinrichtung besucht. Dazu werden den ErhalterInnen der Kinderbetreuungseinrichtungen zweimal jährlich Listen der jeweiligen Beihilfenempfänger übermittelt. Änderungen sind der Landesregierung zu melden.

Rechtsgrundlage

Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, i.d.g.F., §§ 16-21 StKBFG-Durchführungsverordnung 2023, LGBl. Nr. 75/2023, i.d.g.F.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1020189

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