Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung Link zur Förderung kopieren

Förderung von Menschen mit Behinderung gem. § 2 Abs. 1 K-ChG, LGBl. 8/2010 idgF. in Tagesstätten und Beschäftigungswerkstätten sowie der Anlehre in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Bei halbinterner Unterbringung/Förderung sind die eigenen Mittel des Geförderten insoweit zu berücksichtigen, als durch die Unterbringung der Bedarf gem. § 8 Abs 1 K-ChG gedeckt ist (Mindeststandard), das Pflegegeld wird entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen berücksichtigt, dh. ca. 40 % werden bei halbinterner Unterbringung ganztags, 20 % bei halbinterner Unterbringung halbtags einbehalten, 60 % bzw. 80 % werden an den Geförderten bzw. Sachwalter ausbezahlt. Sonderzahlungen verbleiben zur Gänze beim Klienten.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1,3,4,5 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF. sowie bestehende Leistungsverträge zwischen dem Land Kärnten und den Einrichtungen
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020098