Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 11 Abs. 1,3,4,5 Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) können Menschen mit Behinderung durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung, welche die Weiterentwicklung oder den Erhalt der Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, gefördert werden.

Zu diesen Leistungen zählen insbesondere die Förderung in Tagesstätten, Beschäftigungswerkstätten, Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekten sowie der Anlehre.

Eine Förderung im Rahmen der fähigkeitsorientierten Beschäftigung ist nur in Einrichtungen möglich, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und die mit dem Land Kärnten einen aufrechten Leistungsvertrag haben.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053614504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/

  • Die Zahlungen erfolgen an die Träger der Einrichtungen im Rahmen der Direktverrechnung (Zahlung an Intermediäre). 
  • Die Klient:innen haben einen Kostenbeitrag aus dem Einkommen und dem Pflegegeld zu leisten. 

Rechnungskontrolle. Fachaufsichten.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1,3,4,5 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Wirkungsziele

Menschen mit Behinderung können an Arbeit und Beschäftigung gleichberechtigt teilhaben.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020098

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