Gemäß § 11 Abs. 1,3,4,5 Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) können Menschen mit Behinderung durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung, welche die Weiterentwicklung oder den Erhalt der Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, gefördert werden.
Zu diesen Leistungen zählen insbesondere die Förderung in Tagesstätten, Beschäftigungswerkstätten, Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekten sowie der Anlehre.
Eine Förderung im Rahmen der fähigkeitsorientierten Beschäftigung ist nur in Einrichtungen möglich, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und die mit dem Land Kärnten einen aufrechten Leistungsvertrag haben.