Entlastung für pflegende Angehörige - Kurzzeitpflege Link zur Förderung kopieren

  • Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, sollen durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Kurzzeitpflegeaufenthaltes eine Entlastung von der fordernden Aufgabe im Rahmen der familiären Pflege erfahren.
  • Die  Betreuung und Pflege erfolgt dabei für maximal 28 Tage jährlich in einer Einrichtung, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Land Kärnten steht.
  • Die Pflegeeinrichtung ist gemäß dem Kärntner Heimgesetz bewilligt und untersteht als solche der fachlichen Qualitätskontrolle des Amtes der Kärntner Landesregierung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050536-15402
kurzzeitpflege@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Nähere Informationen siehe folgender Link

Das anteilige Pflegegeld (1/30 der jeweiligen Pflegestufe pro Aufenthaltstag) wird direkt vom Heimbetreiber verrechnet.

Rechtsgrundlage

Richtlinien im Rahmen des § 9 Z. 2 K-PBG zur Abwicklung der Kurzzeitpflege; Vertrag zwischen dem Land Kärnten und der Einrichtung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019975

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