Zuschüsse zu Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden Kostenzuschüsse zu Hilfsmittel als Ausgleich einer körperlichen (und psychischen) Beeinträchtigung z.B. Rollstühle, Mieder, Körperersatzstücke, Prothesen, Badelifte, Pflegebetten, Einwegfunkanlagen, Computer, Hilfsmittel für Hörbeeinträchtigte etc.

Förderadressat: Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 K-ChG

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

  • Die Zuschusshöhe kann zwischen € 50,-- und € 1.500,-- betragen. Maßgebend ist, um welches Hilfsmittel oder Heilbehelf es sich handelt, wie viel das Hilfsmittel oder der Heilbehelf kostet und ob es noch einen anderen Mitkostenträger (Bundessozialamt, Gebietskrankenkasse, Pensionsversicherungsträger etc.) gibt. Des Weiteren ist bei Zuschusshöhe zu berücksichtigen, wie nahe man bei der Einkommensgrenze ist.
  • Für Hörgeräte kann max. eine Förderung von € 1.000,-- pro Hörgerät gewährt werden.

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 lit. b Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1019959