Zuschüsse zu Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

  • Gefördert werden nach § 9 lit. b K-ChG Hilfsmittel zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.
  • Hilfsmittel für altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen sowie für Personen in Pflegeheimen sowie psychisch oder chronisch kranke Personen werden nicht im Rahmen der Chancengleichheit / Behindertenhilfe der Abteilung 4 gefördert.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053614504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/

  • Die Zuschusshöhe kann zwischen € 50,- und € 1.500,- betragen. Maßgebend sind die Kosten des Hilfsmittels und die soziale Bedürftigkeit bzw. ob es noch weitere Mitkostenträger (Sozialministeriumsservice, Gebietskrankenkasse, Pensionsversicherungsträger etc.) gibt.
  • Für Hörgeräte kann eine Förderung von höchstens € 500,- pro Hörgerät gewährt werden.

Rechnungskontrolle

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 lit. b Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1019959

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