Zuschüsse zu Therapien für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

  • Gefördert werden nach § 9 lit. a K-ChG medizinisch notwendige und wissenschaftlich anerkannte Therapien und Förderangebote, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt. 
  • Therapien für vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen sowie für Personen in Pflegeheimen sowie für psychische oder chronische Erkrankungen werden nicht im Rahmen der Chancengleichheit / Behindertenhilfe der Abteilung 4 gefördert.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Die Höhe der Zuschussleistungen beträgt höchstens 50 Prozent der Leistung des Krankenversicherungsträgers pro Einheit. Es werden höchstens 30 Einheiten pro Jahr gefördert.

Rechnungskontrolle

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 lit. a Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1019926

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