Stationäre Unterbringung in Altenwohn- und Pflegeheimen gem. § 11 Abs. 1 K-MSG Link zur Förderung

Soziale Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung, sowie Betreuung und Hilfe in stationären nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 61 Abs. 5 und 7 K-MSG getroffen wurde oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden. Das vorliegende Leistungsangebot umfasst die Übernahme der durch Eigenmittel nicht gedeckten Kosten der stationären Unterbringung in Einrichtungen der Heim- und Anstaltspflege (Altenwohn- und Pflegeheime).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl. 15/2007, in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.; in Verbindung mit § 61 Abs. 1 lit. y K-MSG. LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF. sowie Vertrag zwischen Land Kärnten und Einrichtung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019892