Hilfe zum Lebensunterhalt - Zusatzleistungen gem. § 8 Abs. 3 K-ChG Link zur Förderung kopieren

Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen gem. § 8 Abs. 3 K-ChG dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit dies durch eine gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053614504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 3 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1019744

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