Menschen mit Behinderung - Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 8 Abs. 1 - 3 K-ChG Link zur Förderung

Hilfe zum Lebensunterhalt zur Deckung des Lebens- und angemessenen Wohnbedarfs (§ 8 Abs. 1 - 3 K-ChG). Der Lebensbedarf umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den Aufwand für Miete, Betriebskosten und Abgaben (§ 8 K-ChG).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-4/Downloads

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1 - 3 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1019736