Förderung von Organisationen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen
Tirol
Das Land Tirol kann in Tirol tätige Rettungsorganisationen gemäß § 12 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Diese Förderung kann durch Geld-, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen und ist durch einen Fördervertrag zu regeln.