Wohnbeihilfe für geförderte Mietwohnungen im Land Salzburg Link zur Förderung kopieren

Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Mietern von geförderten Mietwohnungen gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen
Postfach 527 : 5010 Salzburg
wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/210

  • Die Auszahlung erfolgt frühestens für den Monat, in dem das Ansuchen gestellt wird.
  • Die Wohnbeihilfe ist nicht zurückzuzahlen (ausgenommen sie wurde ungerechtfertigt bezogen).
  • Die Auszahlung erfolgt ab einem Betrag von € 5,-.
  • Die Prüfung erfolgt aufgrund angegebener persönlicher Daten, Einkommensunterlagen, Meldedaten, Versicherungsdatenauszügen, Belegkontrolle, AMS-Bestätigungen, Kontoauszüge, Scheidungsvergleiche, Gerichtsurteile, Jugendamtsvereinbarungen und diverser anderer behördlicher Bestätigungen.
  • Weiters erfolgt durch einen Mitarbeiter der Abteilung 10 eine Vor-Ort-Kontrolle

Rechtsgrundlage

§§ 35, 36 und 38 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr. 23/2015 idgF; §§ 26, 26a und 28 Wohnbauförderungsverordnung, LGBl Nr. 29/2015 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1019454