Landtagsklub-Finanzierung Link zur Förderung kopieren

Den Klubs der im Oö. Landtag vertretenen Parteien sind auf ihren Antrag finanzielle Beiträge des Landes zu gewähren, die nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwendet werden dürfen.

Im § 4 des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes ist die Auszahlung des Landesbeitrags geregelt. Gemäß Abs. 1 ist der Landesbeitrag in zwei gleichen Halbjahresraten jeweils zum Jahresbeginn und zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres auszuzahlen. Über begründetes Ersuchen können Beiträge aus der zweiten Jahresrate nach Maßgabe des Bedarfs früher angewiesen werden. Gemäß Abs. 2 ist in Jahren, in die das Ende einer Gesetzgebungsperiode fällt, zunächst ein solcher aliquoter Teil des Restbetrages aufzuteilen, dass nach Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode der Rest nach dem neuen Verhältnis der Mitgliederzahlen aufgeteilt werden kann. Der Monat, in den das Ende der Gesetzgebungsperiode fällt, zählt hiebei voll für die alte Gesetzgebungsperiode.

Die Leistungskontrolle ist im § 5 des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes geregelt. Gemäß Abs. 1 haben die Landtagsklubs über die widmungsgemäße Verwendung der Landesbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind vom betreffenden Landtagsklub durch einen von ihm bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Finanzierung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlage

§§1 und 2 des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

1,249 Mio. Euro

Referenznummer

1019314