Klubförderung gemäß Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages
Kärnten
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8 K-LTGO), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g K-LTGO, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes. Förderadressat: die Klubs und Interessensgemeinschaften von Abgeordneten des Kärntner Landtages."