Antragsberechtigt sind alle KMU (Definition siehe unter 8 Definitionen und sonstige Bestimmungen), die entweder aktive Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs oder der Kammern der Freien Berufe (mit Ausnahme der Heilberufe) sind und über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und deren Tätigkeit einem der folgenden ÖNACE-Codes unterliegt:
58.2 Verlegen von Software
62.0 Erbringung von Dienstleistungen und Informationstechnologie
63.0 Informationsdienstleistungen
69.0 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
70.0 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
71.1 Architektur- und Ingenieurbüros
72.0 Forschung und Entwicklung
73.0 Werbung und Marktforschung
74.9 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a.n.g.
Die „Feststellung der klassifikatorischen Zuordnung“ ist bei der Statistik Austria einzuholen und dem Antrag beizulegen.
KMU, die nicht in eine der oben angeführten ÖNACE-Klassen fallen, jedoch Internationalisierungs-schritte in Europa setzen wollen, können für ihr Dienstleistungsangebot, das zu einer substantiellen Wertschöpfung in Österreich führen muss, ebenfalls einen Antrag für Export-Schecks für Dienstleister einbringen. Der Markteintrittsplan muss in diesem Fall im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem AußenwirtschaftsCenter des Zielmarktes erarbeitet werden und darf sich nicht auf die bloße Bereitstellung von Logistikleistungen für Gütertransporte beschränken.
Im Falle einer positiven Beurteilung durch den Instrumenteverantwortlichen, kann auch diesen Unternehmen eine Förderungszusage erteilt werden.
Bei Wegfall einer der Voraussetzungen vor Erreichen der Zielsetzung der jeweiligen Fördermaßnahme, erlischt der Anspruch auf die Förderung und eine allfällige Förderzusage verliert ihre Wirksamkeit.
Export-Schecks für Dienstleister können von Unternehmen, die erstmalig (bisher keine regelmäßigen Lieferungen und kein abgeschlossenes Projekt) oder mit einem neuen Dienstleistungsangebot in diesem Markt auftreten in Europa (ohne Russland|Weißrussland|Ukraine|Türkei|Republik Moldau) in Anspruch genommen werden (Definition von „New to market“ siehe unter 8 Definitionen und sonstige Bestimmungen).
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung der Förderwürdigkeit des Antragstellers gemäß folgendem Ablauf: