Förderung von Tierverwahrern gemäß § 30 Tierschutzgesetz Link zur Förderung kopieren

  • Das Land Kärnten hat Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene, sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Stellen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können.
  • Vereine und Institutionen, die Tierverwahrungen nach den Vorgaben des Landes Kärnten betreiben, werden daher im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gefördert.
  • Die Förderung dient der Deckung der Futterkosten, der Kosten für tierärztliche Leistungen und der Aufwendungen für die Betreuung, die dem Verein oder der Institution durch die Verwahrung von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen sowie von der Behörde beschlagnahmten oder abgenommenen Tieren entstehen.
  • Ziele für Kärnten sind:
    • die tierschutzgerechte Unterbringung von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen sowie von der Behörde beschlagnahmten oder abgenommenen Tieren
    • Sicherstellung der fach- und artgerechten Betreuung dieser Tiere für den Zeitraum der Verwahrung
    • Sicherstellung der notwendigen tiermedizinischen Versorgung dieser Tiere durch zeit- und fachgerechte Durchführung aller notwendigen tierärztlichen Maßnahmen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 -Tierschutz und -kontrollen
Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
+43 50 536-15212
abt5.tsk@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

Die Tierschutzvereine sind verpflichtet bis zum 31. März des Folgejahres dem Land Kärnten einen Bericht über die Finanzgebarung und die Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

Rechtsgrundlage

§ 30 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1018985

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