Katastrophenschutzübungen, -wettbewerbe und sonstige Präventionsprojekte Link zur Förderung

Das Land Salzburg unterstützt anerkannte Einsatzorganisationen und Institutionen bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben, bei der Ausrichtung von Präventionsprojekten, wie zB der Kinder- und Seniorensicherheitsolympiade, sowie die Durchführung von internationalen Katastrophenschutzübungen, wie EU-TARANIS an dessen Übung neben Österreich noch weitere Staaten (Deutschland, Bulgarien, Rumänien, Italien, Niederlande, Kroatien, Tschechien) teilnehmen. Die zentralen Übungsziele dabei sind u.a. die Anwendung der EU-internen Abläufe zur Aktivierung von internationalen Katastrophenschutzkräften im Wege eines nationalen Hilfeersuchens sowie die Zusammenarbeit der internationalen Katastrophenschutzkräfte.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung - Referat Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz
Michael-Pacher-Straße 36
5020 Salzburg
+4366280422037
kat-schutz@salzburg.gv.at

Der durch das zuständige Mitglied der Landesregierung genehmigte Förderungsbetrag wird nach dessen Genehmigung direkt zur Auszahlung gebracht.

Anerkannte Rettungsorganisationen (Allgemeiner und Besonderer Rettungsdienst) unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Diese Aufsicht besteht darin sicherzustellen, dass die Rettungsorganisation die ihr gesetzlich zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen, insbesondere des satzungsgebenden Organes (bzw. der Haupt- oder Generalversammlung) der Rettungsorganisation, entsenden.

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 6 Abs 1 lit f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl Nr 35/1993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

Nach Ablauf des Jahres ist die Verwendung der Fördermittel des Landes Salzburg durch Vorlage eines Verwendungsnachweises mit den zugrundeliegenden Rechnungen der Stabstelle für Katastrophenschutz nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1018977