Klubförderung gemäß Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages Link zur Förderung kopieren

Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8 K-LTGO), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 81e bis 81g K-LTGO, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes. Förderadressat: die Klubs und Interessensgemeinschaften von Abgeordneten des Kärntner Landtages."

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2 - Finanzen, Beteiligungen und FTI
Arnulfplatz 1
9020 Klagenfurt am Wörthersee
05 0536 12324
abt2.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-2

Anlassbezogene Rechnungshofkontrolle

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 11. Juli 1996 über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO, LGBI. Nr. 87/1996, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 20/2022, §§ 81b - h
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1018936