Klubförderung gemäß Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages Link zur Förderung

Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Heranziehung von Experten, den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten (§§ 7 und 8 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages) unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß §§ 3 und 4 des Klubfinanzierungsgesetz - K-KFG, LGBl Nr. 82/1991 idgF einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes. Förderadressat: Die Landtagsklubs.

Anlassbezogene Rechnungshofkontrolle

Rechtsgrundlage

Klubfinanzierungsgesetz - K-KFG, LGBl Nr. 82/1991 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Referenznummer

1018936