Förderung der Bewirtschaftung von Almen in Schutzgebieten im Sinne der Schutzgebietsverordnung Link zur Förderung kopieren

Das Land Oberösterreich gewährt für Almen, die in Schutzgebieten gemäß OÖ Naturschutzgesetz gelegen sind eine Förderung für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung oder Erreichung des Schutzzwecks, die über die Schutzgebietsverordnung hinausgehen. Empfänger dieser Förderung sind Bewirtschafter von Almen, die zur Gänze oder teilweise in Natur- und Landschaftsschutzgebieten gemäß § 11 oder § 25 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF gelegen und gemäß Oö. Alm und Kulturflächenschutzgesetz 1999 (LGbl 79/1999) im Almbuch (§ 6 inkl. Almkataster) der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich eingetragen sind.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
0732/7720-11871
n.post@ooe.gv.at
https://www.land-oberoesterreich.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Förderung setzt sich aus einer Prämie in Höhe von Euro 10,- pro aufgetriebenem Rind oder Pferd beziehungsweise Euro 2,- pro aufgetriebenem Schaf/Kalb/Ziege/Fohlen und einer Prämie in Höhe von Euro 6,- pro Hektar Weidefläche gemäß der amtlichen Futterflächenfeststellung durch die Agrarbezirksbehörde zusammen. Bei Almen, die nur teilweise in Schutzgebieten liegen, wird die Prämie nur für die Schutzgebietsfläche gewährt und die Tierprämie entsprechend dem Futterflächenanteil reduziert. Der Anteil der anrechenbaren Fläche kann im Zuge der Vereinbarung von Maßnahmen gemäß Punkt 2 dieser Richtlinie dann höher festgelegt werden, wenn diese Maßnahmen das Ausmaß der Schutzgebietsfläche entsprechend übersteigen.

Stichprobenartige Betriebskontrolle

Rechtsgrundlage

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF, § 1 Abs. 7; Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF; Richtlinien für die Förderung der Bewirtschaftung von Almen in Schutzgebieten im Sinne der Schutzgebietsverordnung idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,011 Mio. Euro

Referenznummer

1018373