Parteienförderung Link zur Förderung kopieren

Förderung von Parteien, die im Landtag vertreten sind, aus Mitteln des Landes.

Der zuerkannte Betrag wird im Ausmaß von 90 % unverzüglich nach Erlassung des Bescheides, im restlichen Ausmaß zum Ende des Kalenderjahres ausbezahlt.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Förderung der Parteien im Landtag und deren Transparenz sowie über die Förderung der Landtagsfraktionen (Parteienförderungsgesetz – PFG)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

3 Mio. Euro

Referenznummer

1017698