Das Land stellt zur Verbesserung der Schieneninfrastruktur (Planung und Bau) Fördermittel zur Verfügung.
Gem. § 44 Bundesbahngesetz sowie § 4 Privatbahngesetz 2004 kann die Gewährung eines Zuschusses des Bundes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastruktur davon abhängig gemacht werden, dass auch Beiträge von Dritten - insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften - geleistet werden.
Darüber hinaus fördert das Land Salzburg die Errichtung von Anschlussbahnen für den Güterverkehr von Betrieben.