Aufschulung von Salzburger PflegehelferInnen zur Diplompflegekraft Link zur Förderung

Refundierung von Ausbildungskosten im Rahmen der Ausbildung zur diplomierten Pflegekraft

Ausbildungskosten sind vorab durch den Förderungsnehmer zu tragen.

Teilnahme- und Zahlungsbestätigung der Ausbildungsmaßnahme

Rechtsgrundlage

§ 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 108/1997 idgF, Förderungsrichtlinie für die Aufschulung von PflegehelferInnen für die Gesundheits-/ und Krankenpflege im gehobenen Dienst
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1016443