Laut § 4 der Richtlinien zur Gewährung von Landesmitteln für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer im Land Kärnten 2021 für Wettbewerbsteilnehmer gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 8 (1) der Förderungsrichtlinien Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer des Bundes mit folgenden Änderungen:
- Zu (1) 6: Voraussetzung für eine Landesförderung ist die Gewährung einer Bundesförderung nach dem UFG.
- Zu (1) 18: Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft des Bundes ist nicht erforderlich.
§ 3 Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen in Betracht:
- Physische und juristische Personen, die eine Anlage zur Wasserkraftnutzung betreiben;
- Physische und juristische Personen, die sonstige Anlagen betreiben, welche hydromorphologische Belastungen verursachen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung auftreten und somit dem EU-Beihilfenrecht gemäß Art. 107 ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union- AEUV unterliegen.
Die Bestimmungen des § 6 der Förderungsrichtlinien Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer des Bundes gelten sinngemäß.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
lt. § 5 der Richtlinien: Förderungsansuchen, erforderliche Unterlagen und Förderungsverfahren
- Das Förderungsansuchen auf Gewährung einer Landesförderung ist formlos, unter Beilage aller Formblätter und Unterlagen (einfach) für die Gewährung einer Bundesförderung gemäß § 10 (1) der Förderungsrichtlinien Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer des Bundes, bei der Förderstelle einzureichen.
- Die Förderstelle kann weitere für die Beurteilung des Ansuchens notwendig erscheinende Unterlagen nachfordern.
- Die Gewährung einer Landesförderung erfolgt nach positiver Prüfung des Antrages und nach Genehmigung einer Bundesförderung durch die Förderstelle auf schriftlichem Wege.