Förderung von Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 29 des Landesfeuerwehrgesetzes 2001 dient der Landesfeuerwehrfonds zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Weiters zur Gewährung von Beihilfen, zu den von den Gemeinden nach § 26 „Kosten des Feuerwehrwesens“ zu tragenden Aufwendungen sowie auch zur Bestreitung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes des Landes-Feuerwehrverbandes, der Landesfeuerwehrschule und der Bezirks-Feuerwehrverbände.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Einsatzorganisationen
einsatzorganisationen@tirol.gv.at

Die jeweiligen Gemeinden, die Feuerwehren, der Bezirks-Feuerwehrverband, der Landes-Feuerwehrverband, die jeweilige BH erhalten eine Mitteilung vom zuständigen politischen Referenten, wenn eine Förderung aus dem Landes-Feuerwehrfonds an eine Gemeinde bezahlt wird.

  • Prüfung durch den Bezirks-Feuerwehrinspektor sowie Landes-Feuerwehrinspektor insbesondere auf die Einhaltung von Beschaffungsrichtlinien
  • Nachweis der Ausgaben der Gemeinden durch Rechnungen.
  • Mängelfreie Abnahme der Fahrzeuge und Geräte an der Landes-Feuerwehrschule Tirol.

Rechtsgrundlage

Landes-Feuerwehrgesetz 2001, Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes, Allgemeine Richtlinie des Landes Tirol für Förderungen aus Landesmitteln; § 3 Z.2 KatFG 1996
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1016088