Direktzuschuss Heizung, Warmwasser, Strom aus erneuerbarer Energie Link zur Förderung kopieren

Für den Einbau von Biomasse-Heizungsanlagen (Pellets-, Hackgutfeuerungs- und Scheitholzkesselanlagen sowie von Anschlüssen an Biomasse Nah- oder Fernwärme), Solaranlagen/Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen in Privatgebäuden können Förderungen gewährt werden.

Die Förderung wird in Form von Direktzuschüssen gewährt.

Gefördert wird die Errichtung von:

  • Pellets-Zentralheizungen
  • Hackgut-Zentralheizungen
  • Scheitholzkessel-Zentralheizungen
  • Anschlüsse an Biomasse-Fernwärme
  • Photovoltaik (elektrische Solaranlage)
  • Thermische Solaranlagen
  • Wärmepumpenanlagen
  • HeizungsCheck: Überprüfung der Heizung und Förderung effizienzsteigernder Maßnahmen (z.B. Tausch der Heizungspumpe, Dämmung der Heizungsrohre)

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4: Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/04: Energiewirtschaft und -beratung
Günter-Bauer-Straße 1, Stock 1OG, A-5071 Wals-Siezenheim
https://www.salzburg.gv.at

Amt der Salzburger Landesregierung
foerdermanager@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/themen/energie/energiefoerderung

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Originalrechnungen und Einzahlungsbelege müssen gemäß den Richtlinien an die Förderstelle übermittelt werden. Der Förderwerber ist verpflichtet, die Unterlagen und Belege für die Dauer von 7 Jahren aufzubewahren.

Darüber hinaus werden stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinien des Fachbereichs Energiewirtschaft und -beratung des Amtes der Salzburger Landesregierung; Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1015981