Förderung von Organisationen, die zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen herangezogen werden Link zur Förderung

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. b. des Gesetzes vom 8. Februar 2006 über das Katastrophenmanagement in Tirol (Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. 33/2006) kann die Behörde zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gehört, als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Einsatzorganisationen
einsatzorganisationen@tirol.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 23.07.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung erfolgt regelmäßig durch zwei Teilzahlungen in der Höhe von je der Hälfte des Jahreszuschusses, welche nach schriftlichem Abruf jeweils zum 10.02 und 10.07. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig werden.

Der Förderungsnehmer hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderleistungen durch die Vorlage von einschlägigen Belegen und Unterlagen nachzuweisen.

Die zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen herangezogenen Organisationen haben den Organen oder Beauftragten der Landesverwaltung und des Landesrechnungshofes zu den üblichen Betriebszeiten Zugang zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie Einblick in die Unterlagen einschließlich Datenverarbeitungsanlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit die Einhaltung der mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtung überprüft werden kann.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1015809