Die Förderungshöhe beträgt 10 % der vom BMVIT gemäß dem „Programm zur Unterstützung des Ausbaues von Anschlussbahnen“ anerkannten anrechenbaren Investitionskosten.
Wird in der Förderungszusage nicht anderes vereinbart, erfolgt die Auszahlung der Förderung nach Einlagen der vom BMVIT bzw. der AST geprüften Schlussabrechnung.
Förderungen sind von der Abteilung VIa auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.
Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.
Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
- Datum und Ort der Kontrolle,
- Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens),
- Höhe der gewährten Förderung,
- Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde,
- allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben,
- allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen,
- allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen,
- Zeitdauer der Kontrolle,
- Name und Unterschrift des Kontrollierenden.
0.3 Mio. Euro