Der Kostenbeitrag wird auf Grundlage der am Tag der Antragstellung gültigen, gemäß Punkt 4.2 festgelegten Richtwerte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechnet:
a) Bei der Ermittlung des Beitragsanteiles für Schallschutzfenster und -türen ist von den Richtwerten in voller Höhe auszugehen und für die Abschreibung und die verbesserte Wärmedämmung 1,5 % des Richtwertes je Bestandsjahr des Gebäudes abzuziehen. Der Beitragsanteil beträgt jedoch mindestens 50 % des Richtwertes.
Zum Nachweis des Alters des Gebäudes ist der Kollaudierungsbescheid (Benützungsbewilligung) oder - falls ein solcher nicht vorliegt - der Baubewilligungsbescheid vorzulegen. Für den zuletzt genannten Fall wird eine Bauzeit von zwei Jahren angenommen. Sofern Fenster und Türen seither erneuert wurden, wird der Zeitpunkt der Erneuerung für die Berechnung des Beitragsanteiles herangezogen. Dieser ist glaubhaft nachzuweisen.
b) Bei der Ermittlung des Beitragsanteiles für den Ausbau der alten Fenster(Türen) und den Einbau der neuen Schallschutzfenster(-türen) ist vom Richtwert in voller Höhe auszugehen.
c) Bei der Ermittlung des Beitragsanteiles für Schalldämmlüfter ist vom Richtwert in voller Höhe auszugehen.
d) Bei der Ermittlung des Beitragsanteiles für den Einbau der Schalldämmlüfter ist ebenfalls vom Richtwert in voller Höhe auszugehen. Sollten die gemäß lit. a und b bzw. lit. c und d jeweils zusammengefassten Beitragsanteile höher sein als die tatsächlich angefallenen, vom Antragsteller durch Rechnungen belegbaren Kosten, so ist dem Antragsteller jeweils nur der durch Rechnungen nachgewiesene Betrag auszubezahlen.
Auszahlung des Kostenbeitrages der gemäß Punkt 5.2.3 ermittelte Kostenbeitrag wird nach
- Beibringung einer angeforderten Verzichtserklärung
- Erbringung des Nachweises, dass die erforderlichen Bewilligungen für den Einbau der Schallschutzfenster und -türen sowie allenfalls erforderlicher Schalldämmlüfter vorliegen und
- Fristgerechter Fertigstellung der Arbeiten und Überprüfung auf deren ordnungsgemäße Ausführung (Vorlage von Rechnungen) durch die ÖBB-Infrastruktur Bau AG an den Antragsteller ausbezahlt.
Eine allfällige Fristüberschreitung durch Fremdverschulden oder durch höhere Gewalt ist nicht durch den Antragsteller zu verantworten.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen: