Förderungen dürfen nur an juristische Personen oder sonstige Vereinigungen gewährt werden, deren Aufgabe die Wahrung der Interessen und die Unterstützung von unten genannten Personen ist:
a) versorgungsberechtigte oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne des § 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der derzeit geltenden Fassung;
b) Personenkreis nach § 1 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der derzeit geltenden Fassung;
c) versorgungsberechtigte Personen im Sinne des § 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der derzeit geltenden Fassung;
d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung;
e) unterhaltsberechtigte Angehörige von Personen nach lit. a) und b)
Weitere Details finden Sie in § 2 der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds.
Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme ausreichend zu begründen.
Einem Antrag sind alle Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit einer Maßnahme nach dieser Richtlinie erforderlich sind, insbesondere:
- entsprechend detaillierte Angaben über die beabsichtigte Verwendung der beantragten Mittel
- Finanzierungsplan bei Baumaßnahmen
- Jahresabschluss
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
- Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr