Förderung von Organisationen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen Link zur Förderung kopieren

Das Land Tirol kann in Tirol tätige Rettungsorganisationen gemäß § 12 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Diese Förderung kann durch Geld-, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen und ist durch einen Fördervertrag zu regeln.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Einsatzorganisationen
https://www.tirol.gv.at/zivil-katastrophenschutz

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Fördermittel können erst nach Abschluss eines schriftlichen Fördervertrages sowie nach Erbringung der Nachweise der Eigenleistung des Förderwerbers gewährt werden.
  • Die Auszahlung von Geldzuwendungen erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Ansuchen bekannt zu geben ist.
  • Sachzuwendungen werden zur zweckmäßigen Nutzung, auf die im schriftlich abgeschlossenen Fördervertrag festgelegte Nutzungsdauer, überlassen.
  • Der Förderungsnehmer hat jährlich die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsleistungen durch die Vorlage von einschlägigen Originalbelegen und Unterlagen nachzuweisen.
  • Die Landesregierung kann sich durch beauftragte Organe jederzeit über die Richtigkeit der im Förderungsansuchen enthaltenen Angaben und über die Verwirklichung des Förderungsvorhabens informieren. Die Förderungsnehmer haben diesen auf Verlangen das Recht der Kontrolle an Ort und Stelle einzuräumen.
  • Der Förderungsnehmer verpflichtet sich zur Führung einer ordentlichen Buchhaltung, aus der vor allem die Verwendung der Fördermittel nachvollzogen werden kann. Belege über die Anschaffung sind für sieben Jahre aufzubewahren und dem Land Tirol auf Verlangen vorzulegen. Zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung gestattet der Förderungsnehmer den Organen des Landes Tirol eine Einsichtnahme in die Buchführung betreffend die Geschäfte in oder aus dem Zusammenhang mit dem Fördervertrag.

Rechtsgrundlage

Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009; Richtlinie über die Förderung in Tirol tätiger Rettungsorganisationen gemäß § 12 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Allgemeine Richtlinie des Landes Tirol für Förderungen aus Landesmitteln
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1015312