Gefördert werden:
- Investitionen im Zusammenhang mit der Errichtung von Parkplätzen, die zur Steigerung der Attraktivität innerörtlicher Handelsstandorte beitragen. Die Förderung der Errichtung von Parkplätzen erfolgt unter der Bedingung, dass für die betreffende Eignungszone bzw. im Kerngebiet eine Parkraumbewirtschaftung erfolgt.
- Die Entwicklung von innerörtlichen Handels- und Dienstleistungs-standorten unter Berücksichtigung des bestehenden Branchenmixes mit dem Ziel einer Verbesserung der Angebotsstruktur. Förderbar sind Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel der Verbesserung der Nutzbarmachung potentieller Handelsflächen (z.B. Umbauten im Zusammenhang mit der Zusammenlegung kleiner Verkaufsflächen). Ausgenommen von einer Förderung sind Kosten für Grundstücke und Gebäude.
- Die Förderung von Maßnahmen gemäß lit. a und b erfolgt in Form eines Zinsenzuschuss auf die Dauer von 6 Jahren für ein Investitionsdarlehen bis maximal € 1.000.000,-. Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt in den ersten drei Jahren 3 %, in den folgenden drei Jahren 2 % p.a. Das Darlehen ist an eine Zinssatzobergrenze gebunden (3-Monats-Euribor oder 3-Monats-Libor + jeweils 1 % ). Die Höhe des Zinsenzuschusses ist mit der Höhe des gewährten Zinssatzes begrenzt.
Der Zinsenzuschuss wird halbjährlich im Nachhinein auf Grund eines fiktiven, sechsjährigen Tilgungsplanes jeweils per 20.06. und 20.12. ausbezahlt. Das Kapital des Zuschussplanes fällt daher in maximal 12 gleich hohen Halbjahresraten auf 0 ab. Die Zuschusslaufzeit beginnt mit dem Ende des Abrechnungshalbjahres, in dem der Kredit voll ausgenützt wird und endet spätestens sechs Jahre nach diesem Zeitpunkt. Die Zinsenzuschüsse sind vom Förderungswerber im Wege des Kreditinstitutes zu den gegebenen Zeitpunkten schriftlich anzufordern. Das Kreditinstitut hat dabei zu bestätigen, dass das Darlehen richtlinienkonform aushaftend ist. Weiters ist die Höhe des verrechneten Zinssatzes anzugeben.
Für die Erarbeitung von Strategiekonzepten und Studien zur Entwicklung innerörtlicher Handels- und Dienstleistungsstandorte wird ein Beitrag in Höhe von 20 % der Kosten, maximal jedoch € 10.000,-, gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Endabrechnung sowie eines Exemplars der Studie.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Endabrechnung sowie eines Exemplars der Studie.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:
0,1 Mio. Euro