1. Investitionen werden mit einem Zuschuss in folgender Höhe gefördert:
a) 30 % für Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen bis zu
einem Investitionsvolumen von maximal € 250.000,- und
b) 30 % für bauliche Investitionen bis zu einem Investitionsvolumen von maximal € 250.000,- gefördert.
Das förderbare Investitionsvolumen muss mindestens € 7.500,- betragen. Die Auszahlung der Investitionsförderung erfolgt nach Vorlage der Endabrechnung.
2. Der Betriebskostenzuschuss wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes festgesetzt, darf jährlich den Betrag von € 27.500,- nicht übersteigen und wird nach Vorlage der Bilanz jeweils am Jahresende ausbezahlt. Der Betriebskostenzuschuss wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) Der Standort des Betriebes muss in Gemeinden oder vom Siedlungsschwerpunkt getrennten, weit entfernten Ortsteilen von Gemeinden liegen, in denen kein weiterer Vollsortiment führender Lebensmittelbetrieb besteht.
b) Bei Mischbetrieben muss die Buchhaltung getrennt erfolgen.
c) Die Standortgemeinde muss in zumutbarem Ausmaß zur Förderung beitragen.
d) Die Standortgemeinde hat den Eigenbedarf (einschließlich dem kommunaler Einrichtungen) nach Möglichkeit im ortsansässigen Nahversorgungsbetrieb zu decken sowie gemeinnützige Institutionen und Vereine, die Gemeindeförderung erhalten, dazu anzuhalten, Einkäufe von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs über den ortsansässigen Nahversorger zu tätigen.
3. Die Förderung der Zustelldienste wird unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Situation des Förderungswerbers, dem Umfang der Zustelldienste und der gefahrenen Wegstrecke festgesetzt. Der Nachweis hat mittels Fahrtenbuch zu erfolgen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt jeweils nach Vorlage der Aufzeichnungen über die angefallenen Aufwendungen.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Endabrechnung sowie eines Exemplars der Studie.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:
0,6 Mio. Euro