Förderung für Jungunternehmer Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen und –übernahmen:

  1. Der entgeltliche Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sofern die Wirtschaftsgüter steuerrechtlich als notwendiges Betriebsvermögen anerkannt werden
  2. Umbauten, Erneuerungen, Modernisierungen und Rationalisierungen
  3. der Aufwand für Ablösen oder die Übernahme von Darlehensverpflichtungen bei Betriebsübernahmen
  4. Der Erwerb von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen

Nicht gefördert werden:

  • Alle Arten von Personenkraftwagen
  • Kosten des Steuerberaters
  • Leibrenten
  • Ablöse des Kundenstockes
  • Aus- und Weiterbildungskosten
  • Grunderwerb

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa)
wirtschaft@vorarlberg.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Maßnahmen gemäß § 2 werden mit einem Zuschuss für Kredite in Höhe von 10 % der förderbaren Kosten, maximal jedoch von einer Bemessungsgrundlage von € 50.000,-, unterstützt. Die Investitions-summe darf € 10.000,- nicht unterschreiten. Die Mindest-Laufzeit des Kredites hat drei Jahre zu betragen.

Die Auszahlung erfolgt als Einmalzuschussnach Vorlage entsprechender Abrechnungsunterlagen bzw. einer Endabrechnung und einer Bestätigung des Kreditinstitutes über die Vollausnützung und die widmungsgemäße Verwendung des Kredites.

Der Zinssatz darf nicht mehr als 1,5 % über dem Drei-Monats-Euribor liegen. Handelt es sich um einen Fremdwährungskredit, darf der Zinssatz maximal 1,5 % über dem Drei-Monats-Libor liegen. Bei Krediten mit fixer Verzinsung gilt der kreditlaufzeitadäquate Swapsatz zuzüglich 1,5 %. Darüber hinaus können vom Kreditinstitut einmalige Bearbeitungskosten in Höhe von maximal 0,5 % der gewährten Kreditsumme in Rechnung gestellt werden.

Vorlage entsprechender Abrechnungsunterlagen bzw. einer Endabrechnung und einer Bestätigung des Kreditinstitutes über die Vollausnützung und die widmungsgemäße Verwendung des Kredites.

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung "Jungunternehmerförderung"
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,3 Mio. Euro

Referenznummer

1015254