Maßnahmen gemäß § 2 werden mit einem Zuschuss für Kredite in Höhe von 10 % der förderbaren Kosten, maximal jedoch von einer Bemessungsgrundlage von € 50.000,-, unterstützt. Die Investitions-summe darf € 10.000,- nicht unterschreiten. Die Mindest-Laufzeit des Kredites hat drei Jahre zu betragen.
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzuschussnach Vorlage entsprechender Abrechnungsunterlagen bzw. einer Endabrechnung und einer Bestätigung des Kreditinstitutes über die Vollausnützung und die widmungsgemäße Verwendung des Kredites.
Der Zinssatz darf nicht mehr als 1,5 % über dem Drei-Monats-Euribor liegen. Handelt es sich um einen Fremdwährungskredit, darf der Zinssatz maximal 1,5 % über dem Drei-Monats-Libor liegen. Bei Krediten mit fixer Verzinsung gilt der kreditlaufzeitadäquate Swapsatz zuzüglich 1,5 %. Darüber hinaus können vom Kreditinstitut einmalige Bearbeitungskosten in Höhe von maximal 0,5 % der gewährten Kreditsumme in Rechnung gestellt werden.
Vorlage entsprechender Abrechnungsunterlagen bzw. einer Endabrechnung und einer Bestätigung des Kreditinstitutes über die Vollausnützung und die widmungsgemäße Verwendung des Kredites.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:
0.3 Mio. Euro