Das Land Tirol gewährt nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel Förderungen zur Erhaltung und Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Mittel sind grundsätzlich zu verwenden zur Förderung von Grundlagen-, Planungs-, Investitions- und Betreuungskosten für Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 TNSchG 2005, das sind insbesondere:
a. zur Bewahrung, Pflege und Schaffung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen („Lebensraumförderung“)
b. zum Schutz und zur Förderung besonderer naturschutzrelevanter Arten („Artenschutzförderung“)
c. zur Erhaltung traditioneller bäuerlicher Kleinarchitektur („Landschaftsschutzförderung“)
d. zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes, insbesondere durch Maßnahmen der Sensibilisierung („Förderung der Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit“)
e. zur Betreuung und nachhaltigen Entwicklung von Schutzgebieten („Schutzgebietsförderung“)
f. zur Erstellung von Grundlagen und Plänen, insbesondere die Förderung von Forschungsvorhaben („Förderung der Naturschutzforschung und -planung“)