- Hauptwohnsitz in Tirol
- Vorliegen einer Behinderung
Weitere Details finden Sie in § 3 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes.
Förderungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die zur Beseitigung oder Verminderung jener Einschränkungen, welche die begünstigte Person aufgrund ihrer Behinderung im täglichen Leben hat, notwendig und zweckmäßig sowie wirtschaftlich vertretbar sind. Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
Anträge auf Förderung sind spätestens 6 Monate nach Anschaffung des Hilfsmittels bzw. Durchführung der Maßnahme (Datum der Rechnung) einzubringen. Maßgebend ist das Datum des Einlangens bei der Förderstelle. Für Anträge, die bei dem in § 16 Abs. 2 der Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderung genannten Institutionen eingebracht werden, gilt das Datum des Einlangens bei dieser Institution. Verspätet eingebrachte Anträge werden zurückgewiesen. Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach § 7 Abs 4 sind so rechtzeitig zu stellen, dass eine Besichtigung vor ihrer Durchführung durch die Organe der Förderstelle möglich ist.
In einem Antrag sind alle Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit einer Maßnahme nach dieser Richtlinie erforderlich sind, insbesondere
a) Angaben über Art und Ausmaß der Behinderung einschließlich vorliegender ärztlicher Bescheinigungen, Befunde und Gutachten;
b) Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einschließlich der entsprechenden Nachweise;
c) Meldebestätigung;
d) Angaben über die Art der beantragten Maßnahme einschließlich einer Begründung für deren Notwendigkeit oder Eignung, behinderungsbedingte Erschwernisse auszugleichen;
e) Angaben dazu, ob für die beantragte Maßnahme Ansprüche aus Versicherungsleistungen oder Ersatzpflichten Dritter bestehen, bejahendenfalls in welchem Ausmaß;
f) Angaben über die Kosten unter Anschluss der Rechnung im Original und des Zahlungsnachweises im Original. In der Rechnung sind die getätigten Aufwendungen nachvollziehbar darzustellen, sodass eine Nachprüfung der Angemessenheit der Kosten und des behinderungsbedingten Mehraufwandes möglich ist. Wurde die Rechnung bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträger eingereicht, genügt die Übermittlung einer Kopie durch diesen Kostenträger mit dem Vermerk, dass diese dem Original entspricht.