Die Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde besteht darin, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die insbesondere im alpinen Gebiet im Sinn des § 2 Z 5 des Salzburger Bergsportführergesetzes (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung), oder in Höhlen (Höhlenrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar und erheblich bedrohende Gefahrensituation geraten sind. Für diese überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land einen Beitrag je Einwohner des Landes, aufgeteilt nach einem fixen Prozentschlüssel für die jeweilige Einsatzorganisation, zu leisten. Die Beitragshöhe ist jährlich - durch Zugrundelegung von Indexanpassungen - von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.