Beiträge des Landes für die überörtlichen Belange der besonderen Rettungsdienste Link zur Förderung

Die Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde besteht darin, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die insbesondere im alpinen Gebiet im Sinn des § 2 Z 5 des Salzburger Bergsportführergesetzes (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung), oder in Höhlen (Höhlenrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar und erheblich bedrohende Gefahrensituation geraten sind. Für diese überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land einen Beitrag je Einwohner des Landes, aufgeteilt nach einem fixen Prozentschlüssel für die jeweilige Einsatzorganisation, zu leisten. Die Beitragshöhe ist jährlich - durch Zugrundelegung von Indexanpassungen - von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

Die Beiträge sind in zwei gleich hohen Raten der Bergrettung, der Wasser-Rettung und der Höhlenrettung zum 1. April und 1. Oktober zu überweisen.

Anerkannte Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Diese Aufsicht besteht darin, sicherzustellen dass die Rettungsorganisation die ihr gesetzlich zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen, insbesondere des satzungsgebenden Organes (bzw. der Haupt- oder Generalversammlung) der Rettungsorganisation, entsenden.

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 6 Abs 1 lit f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl Nr 35/1993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 4 Abs. 4 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl. 78/1981 idgF; Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. September 2012 über die Höhe des Beitrages des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung im Jahr 2013, LGBl. 76/2012
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1014968