Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit im Hinblick auf Fischwanderungen (z.B. Beseitigung von Querbauwerken, Errichtung von Fischaufstiegshilfen); Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken (z.B. Verbesserung der Breiten- und Tiefenvarianz, Wiederherstellung von natürlichen Sohlverhältnissen); Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen. Die Maßnahmen dürfen nicht im Zusammenhang mit schutzwasserbaulichen Maßnahmen, die gemäß Wasserbautenförderungsgesetz gefördert werden, stehen. Die Förderung kann von Gemeinden beantragt werden. Auch physische und juristische Personen, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt nicht als Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung auftreten und somit nicht dem EU-Beihilfenrecht unterliegen, können die Förderung beantragen.