Förderung von Lärmschutzfenstern Link zur Förderung kopieren

Wenn das betreffende Wohnobjekt direkt an einer verkehrsreichen Landesstraße B gelegen ist, hilft die Abteilung Verkehr und Straße (= Landesstraßenverwaltung) durch Förderung von Lärmschutzfenstern den Verkehrslärm in möglichst erträglichen Grenzen zu halten. Die schriftliche Zusage einer Förderung wird in Form einer Vereinbarung erteilt, wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Rechnung und Überprüfung der ausgeführten Arbeiten durch die Abteilung Verkehr und Straße.

Der Förderungsbetrag für die Lieferung der Lärmschutzfenster inklusive Fensterbänke beträgt 50 %. Falls das Angebot für die Lärmschutzfenster oder Aus- und Einbauten als zu hoch erscheint, wird zur Berechnung des Förderbetrages eine Obergrenze festgelegt.

Die Kosten des Aus- und Einbaues sowie die Montage und Baumeisterarbeiten werden zur Gänze vergütet. Für die Kosten der Nebenarbeiten (Fassadenarbeiten, etc.) wird ein einheitlicher Betrag von 8 % der Kosten für die Lärmschutzfenster ersetzt.

Wurden auf eigene Initiative innerhalb der vergangenen fünf Jahre Lärmschutzfenster ohne Einholung der schriftlichen Zusage der Abteilung Verkehr und Straße eingebaut, so werden 50 % der Kosten für die Lärmschutzfenster als Refundierung vergütet. Keine Refundierung gibt es für den Aus- und Einbau sowie die Nebenarbeiten.

Rechtsgrundlage

Allgemeine Förderrichtlinie des Landes Tirol vom 15.10.2013
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1014422