Beitrag des Landes an den Tiergesundheitsfonds (Gesundheitsprogramm) Link zur Förderung

Die Landesregierung führt Gesundheitserhebungen und -dokumentationen nach § 16 (Gesetz über den Tiergesundheitsfonds) sowie in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 (Gesetz über den Tiergesundheitsfonds) vorgesehene Maßnahmen durch (Tiergesundheitsdienst), sofern die Kosten hierfür mit Ausnahme der Kosten nach Abs. 2 vom Tiergesundheitsfonds übernommen werden. Sie kann hierzu, sofern mit Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, freiberuflich tätige Tierärzte oder, wenn veterinärmedizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind, sonstige fachkundige Personen bestellen. Bei der Bestellung freiberuflich tätiger Tierärzte und sonstiger Personen ist insbesondere auf deren einschlägige fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Vorarlberger Landesregierung
landwirtschaft@vorarlberg.at

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Tiergesundheitsfonds; Verordnung der Landesregierung gemäß Tiergesundheitsfondsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

0,85 Mio. Euro
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1013960