Geförderter Personenkreis:
Förderberechtigt sind natürliche Personen, die als Betriebsführerinnen oder Betriebsführer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Niederösterreich in dem Jahr, welches der Fördergewährung vorangegangenen ist (Bemessungsjahr), einen Angehörigen mindestens sechs Monate in ihrem Betrieb beschäftigt haben. Unter Angehörigen sind im Sinne von § 2 Abs. 1 Zi. 2 Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBI.Nr.559/1978 i.d.dzt.g.F. leibliche Kinder, Enkel, Wahl-und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder einer Betriebsführerin oder eines Betriebsführers zu verstehen. Kein Förderanspruch besteht für Zeiten der Beschäftigung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Universität. In den für die Förderungsberechtigung maßgeblichen Beschäftigungszeiten muss für den Angehörigen eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehen.
Spezielle Qualifizierungsnachweise:
Ohne Qualifizierungsnachweis wird die Förderung für hauptberuflich beschäftigte Angehörige bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (vor dem 1. Jänner des Bemessungsjahres darf das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet sein) gewährt.
Bei Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter bzw. zur Facharbeiterin, die für die Bewirtschaftung geeignet ist, ist eine Förderung über das 20. Lebensjahr hinaus bis zum 24. Lebensjahr möglich (Basis ist das Bemessungsjahr). Die Facharbeiterausbildungen Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft werden generell anerkannt. Die folgenden Lehrberufe werden nur dann anerkannt, wenn die Betriebsform des Förderungswerbers mit einem der folgenden Lehrberufe übereinstimmt: Gartenbau, Feldgemüsebau, Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft, Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, Molkerei- und Käsereiwirtschaft, Pferdewirtschaft, Fischereiwirtschaft, Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgartenwirtschaft, landwirtschaftliche Lagerhaltung.
Bei Ablegung einer für die Bewirtschaftung geeigneten Meisterprüfung (entsprechend den angegebenen Lehrberufen) oder Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt oder einer agrarischen Fachhochschule oder einer entsprechenden Studienrichtung an der Universität für Bodenkultur ist eine Förderung über das 24. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Lebensjahr möglich (Basis ist das Bemessungsjahr).
Die Bestimmungen der Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses des Landes Niederösterreich zu den Sozialversicherungsbeiträgen für hauptberuflich beschäftigte Angehörige in der Land- und Forstwirtschaft sind einzuhalten.
Die Antragstellung ist elektronisch einzubringen. Die elektronische Beantragung ist ab Jänner eines jeden Jahres möglich. Durch Zeugniskopien sind die erforderlichen Qualifizierungsnachweise zu erbringen.
Die Antragstellung ist jährlich bis Ende September möglich. Danach erfolgt ein Abgleich mit den Daten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Prüfung der Anträge bezüglich Versicherungsmonate und Qualifizierungsnachweis.
Die Auszahlung der Förderungsmittel für alle positiv zu erledigenden Anträge erfolgt jährlich Ende des Jahres.
Durch Zeugniskopien sind die erforderlichen Qualifizierungsnachweise zu erbringen.