- Grundlage für die Auszahlung der pauschalen Abgeltung bildet eine zwischen dem Bund, den Ländern und den Verwertungsgesellschaften abgeschlossene Vereinbarung.
- Der Geltungsbereich des Vertrages umfasst sämtliche Verleihvorgänge im Sinne des Urheberrechtsgesetzes durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
a) solange der Bund Vertragspartner ist, alle Einrichtungen des Bundes
b) solange die Länder Vertragspartner sind, alle - außer den unter lit a) angeführten - Einrichtungen, die sich im betreffenden Bundesland betreffen, unabhängig davon, wer Rechtsträger dieser Einrichtung ist.