Subventionen zur Altstadterhaltung und Denkmalpflege Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden Maßnahmen, die gem.  Kärntner Kulturförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 lit f K-KFördG 2001, LGBl. 45/2002 idgF) zur Er- und Unterhaltung von Kunstdenkmalen oder sonst bedeutsamen Objekten notwendig sind. Die Landessubventionen, welche sich an natürliche und juristische Personen richten, werden üblicherweise über Vorschlag des Landeskonservators für Kärnten vergeben. Ziel der finanziellen Unterstützung ist es, das kulturelle Erbe der Vergangenheit für die Gegenwart und Zukunft zu bewahren (§ 1 Abs. 3 lit. e K-KFördG 2001, LGBl. 45/2002 idgF)

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 14 - Kunst und Kultur
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-14

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Auf die „Besonderen Bestimmungen für Förderungen“ lt. § 5 des K-KFördG, das Förderantragsformular und die Information für die Abrechnung über Förderungsmittel wird ausdrücklich hingewiesen. Der Verwendungsnachweis ist in Form von saldierten Originalbelegen mindestens in Subventionshöhe zu erbringen. Ab einer Fördersumme von mindestens € 35.000,-- hat der Verwendungsnachweis, durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung über die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben, unter Anschluss der darauf bezughabenden Originalbelege, zu erfolgen. Weiters ist ein schriftlicher Bericht über die Verwendung der Subventionsmittel anzuschließen. Die Originalbelege werden nach Überprüfung und Entwertung wieder rückgemittelt.

Rechtsgrundlage

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001- K-KFördG 2001, LGBl. 45/2002 idgF; Kulturförderungsrichtlinie bzw. Sonderförderprogramm Orgelförderung des Landes Kärnten
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1013762