Amt der Vorarlberger Landesregierung - Abteilung für Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten
Für die Bereitstellung von Eigenkapital an kleine und mittlere Unternehmen wird eine Garantie unter der Voraussetzung übernommen, dass das Kapital vom Investor in Form einer Bareinlage mit Eigenkapitalcharakter eingebracht wird.
Die Garantieübernahme erfolgt
- im Ausmaß von 50 % der eingebrachten Beteiligung, oder
- für ein zusätzlich zur Bareinlage gewährtes Gesellschafterdarlehen, dessen Höhe mit der geleisteten Eigenkapitalzufuhr limitiert ist, oder
- für einen vom Beteiligungsnehmer aufgenommenen Kredit, dessen Höhe mit der Höhe der Beteiligung begrenzt ist.
Die Garantieübernahme in den Fällen lit. a und b erfolgt in Form einer Ausfallbürgschaft (§ 1356 ABGB).
Die Mittel sind dem Beteiligungsnehmer auf eine Dauer von mindestens 10 Jahren zur Verfügung zu stellen. Das Entgelt für die Bereitstellung des Eigenkapitals muss ertragsabhängig sein.
Im Falle der Inanspruchnahme einer Garantie des Landes für einen Kredit bzw. für ein Gesellschafterdarlehen dürfen die effektiven Kreditkosten maximal 0,25 % über der Sekundärmarktrendite der Österreichischen Nationalbank für Bundesanleihen, gerundet auf ein Achtelprozent, liegen. Die Zinsen sind während der Laufzeit des Kredits halbjährlich anzupassen. Bemessungsgrundlage für das erste Kalenderhalbjahr ist jeweils der im Oktober des Vorjahres veröffentlichte Wert, für das zweite Kalenderhalbjahr der im April veröffentlichte Wert. Bei fix verzinsten Krediten dürfen die effektiven Kreditkosten maximal 1,375 % über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen, gerundet auf ein Achtelprozent, liegen. Bemessungsgrundlage ist der Durchschnittswert des dem Abschluss des Kreditvertrags zweitvorangegangenen Monats. Von der kreditgewährenden Bank dürfen keine zusätzlichen Sicherheiten für diesen Kredit verlangt werden.
Die Übernahme einer Garantie für ein Gesellschafterdarlehen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass keine Rückstehungserklärung gegenüber Banken bzw. anderen gleichrangigen Gläubigern abgegeben wird.
Als kleine (mittlere) Unternehmen im Sinne von Absatz 1 gelten Unternehmen, die nicht mehr als 50 (250) Arbeitskräfte beschäftigen, einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. Euro erreichen und soll sich zu höchstens 25 % im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmens befinden.
Das Förderansuchen ist mit den folgenden Beilagen in einfacher Ausführung zu versehen:
- detaillierte Beschreibung des Projektes
- Unternehmenskonzept mit Abschätzung der künftigen Finanz- und Ertragsentwicklung
- Kreditvertrag bei Übernahme einer Kreditgarantie