Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen siehe weiter unten):
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006; Durchführungsvereinbarung zur Art 15a B-VG Vereinbarung zwischen Bund und Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006 (Art. 15a B-VG) und Änderungsvertrag zum Fördervertrag zwischen Land Niederösterreich und dem Institute of Science and Technology Austria („IST Austria“);
Grundsätzliche Voraussetzungen gemäß Richtlinien zum Kulturförderungsgesetz 1996 (sowie gegebenenfalls in den weiteren Rechtsgrundlagen vorgegebene Bedingungen):
§ 3
Voraussetzungen für eine Förderung
(1) Das Vorhaben (Projekt) leistet einen Beitrag zur Erreichung der Ziele, wie sie im NÖ Kulturförderungsgesetz 1996, im Landeskulturkonzept, im Landesentwicklungskonzept und in anderen Landeskonzepten für die Bereiche Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft festgelegt sind.
(2) Bei einer natürlichen Person befindet sich der Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004), bei einer juristischen Person der Sitz des Förderungswerbers in Niederösterreich oder das zu fördernde Vorhaben (Projekt) findet in Niederösterreich statt.
Wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, kann eine Förderung nur vergeben werden, wenn
- sie einer Bekräftigung der kulturellen Eigenständigkeit des Landes Niederösterreich dient oder
- die Förderung aufgrund der zu fördernden Tätigkeit im Interesse des Landes Niederösterreich liegt.
(3) Bei Vergabe eines Finanzierungsbeitrags oder Darlehens ist vom Förderungswerber anzugeben, welche Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter er einbringen wird. Sollten keine Eigenleistungen und/oder Finanzierungsbeiträge eingebracht werden können, kann ein Finanzierungsbeitrag oder ein Darlehen nur vergeben werden, wenn dies im Interesse des Landes Niederösterreich liegt. Unter Eigenleistungen sind hier Eigenmittel und/oder unentgeltliche Leistungen des Förderungswerbers zu verstehen. Unter Finanzierungsbeiträgen Dritter sind hier Leistungen anderer öffentlicher Stellen und/oder von Privaten (z.B. Spenden, Sponsoring, Eintrittserlöse) zu verstehen.