Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 2 und 3 Kärntner Mindestsicherungsgesetz)

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 12 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Referenznummer

1011790